Offenlegungs-Verordnung

Offenlegungs-Verordnung

Informationen nach der Offenlegungs-Verordnung

Informationen nach der Offenlegungs-Verordnung

Nach der Offenlegungs-Verordnung sind Finanzmarktteilnehmer (z.B. Lebensversicherer, Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung oder Anbieter von Altersvorsorgeverträgen) und Finanzberater verpflichtet, Transparenz bei der Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken und der Berücksichtigung nachteiliger Nachhaltigkeitsauswirkungen in ihren Prozessen herzustellen und entsprechende Informationen zu veröffentlichen.

Nach Art. 2 Nr. 22 der Offenlegungs-Verordnung ist ein Nachhaltigkeitsrisiko ein Ereignis oder eine Bedingung in den Bereichen Umwelt, Soziales oder Unternehmensführung, dessen beziehungsweise deren Eintreten tatsächlich oder potenziell wesentliche negative Auswirkungen auf den Wert der Investition haben könnte.

Ein Nachhaltigkeitsrisiko stellt ein Ereignis oder eine Bedingung in den Bereichen Umwelt (engl. Environmental), Soziales (engl. Social) oder Unternehmensführung (engl. Governance) dar, dessen beziehungsweise deren Eintreten tatsächlich oder potenziell wesentliche negative Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sowie auf die Reputation eines Unternehmens haben können. Die Kurzbezeichnung dieser Risiken lautet in Anlehnung an die englischen Begriffe ESG-Risiken. Dies schließt klimabezogene Risiken in Form von physischen Risiken und Transitionsrisiken mit ein (siehe BaFin-Merkblatt 2019). 

Wesentliche Nachhaltigkeitsrisiken sind:

Physische Risiken: Die Folgen von Extremwetterereignissen und Folgen langfristiger Veränderungen klimatischer und ökologischer Bedingungen. Hierzu zählen zum Beispiel die Schäden durch Hitze- und Trockenperioden, Überflutungen, Waldbrände, Übersäuerung der Meere und der Anstieg der Durchschnittstemperaturen. Diese direkten Risiken können indirekte Risiken zufolge haben. Indirekte Risiken sind hierbei z.B. der Zusammenbruch von Lieferketten und klimabedingte bewaffnete Konflikte.

Transitionsrisiken: Diese entstehen durch die Umstellung hin zu einer kohlenstoffärmeren und nachhaltigeren Wirtschaft. Politische Maßnahmen können direkten Einfluss auf die Geschäftsmodelle einzelner Industriezweige haben (z.B. CO2-Steuer, Kohleausstieg). Auch veränderte Kundenerwartungen können nicht angepasste Unternehmen verdrängen.

Reputationsrisiko: Diese Risiken entstehen bei der Unterlassung hinreichender Aktivitäten auf dem Gebiet der Nachhaltigkeit. Auch die Unterhaltung von Geschäftsbeziehungen mit Unternehmen, die möglicherweise einem Nachhaltigkeitsrisiko ausgesetzt sind, kann ein Reputationsrisiko darstellen.

Die nach der Offenlegungs-Verordnung zu erteilenden Informationen umfassen auch die Darstellung nachteiliger Nachhaltigkeitsauswirkungen auf Ebene des Unternehmens. In dem Zusammenhang definiert Art. 2 Nr. 24 der Offenlegungs-Verordnung Nachhaltigkeitsfaktoren als Umwelt-, Sozial- und Arbeitnehmerbelange, die Achtung der Menschenrechte und die Bekämpfung von Korruption und Bestechung.

Den Informationspflichten nach der Offenlegungs-Verordnung kommt die Condor Lebensversicherungs-AG als Teil der R+V-Gruppe (im Folgenden „R+V“) mit dieser Veröffentlichung nach. Dabei wird unterschieden zwischen den Informationen, welche die R+V als Finanzmarktteilnehmerin bereitstellen muss und den Informationen, welche die R+V als Finanzberaterin zu erteilen hat. Da die Kapitalanlage und das Risikomanagement in der R+V-Gruppe für alle deutschen Gesellschaften zentral nach einheitlichen Rahmenprinzipien erfolgen und die Vermögensanlage und -verwaltung zentral auf die R+V Lebensversicherung AG übertragen wurde, unterscheiden sich die aufgrund der Offenlegungs-Verordnung zu erteilenden Informationen für die einzelnen Gruppengesellschaften nicht. Eine Ausnahme bildet die Erklärung zu den wichtigsten nachteiligen Nachhaltigkeitsauswirkungen, die auf Einzelgesellschaftsebene veröffentlicht wird.

Informationen zu R+V als Finanzmarktteilnehmer

I. Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken in den Investitionsentscheidungsprozess

Zur Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2088 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor vom 27. November 2019 („Offenlegungs-Verordnung“) veröffentlicht die R+V Informationen zu ihren Strategien zur Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken bei ihren Investitionsentscheidungsprozessen („Nachhaltigkeitsrisikostrategien als Finanzmarktteilnehmer“).

Als einer der größten Versicherer Deutschlands geht die R+V verantwortungsvoll und professionell mit den eigenen Risiken um. Das umfangreiche R+V Risikomanagement schließt deshalb auch Nachhaltigkeitsrisiken in die Investmentanalyse mit ein.

Die R+V managt diese Risiken in ihrer Kapitalanlage mit einer eigenen Nachhaltigkeitsstrategie. Dabei verfolgt die R+V einen ganzheitlichen Ansatz i. S. einer ESG-Integration. Das heißt, dass wesentliche Nachhaltigkeitskriterien im Investmententscheidungsprozess berücksichtigt werden. Somit werden nicht nur Nachhaltigkeitsrisiken gemanagt, sondern zugleich etwaige Nachhaltigkeitschancen beleuchtet und im Investmentprozess in Betracht gezogen.

UN Global Compact
Die R+V bekennt sich klar zum Global Compact der Vereinten Nationen (UNGC). Bei dieser weltweiten Initiative verpflichten sich Unternehmen, ihr Handeln an sozialen und ökologischen Prinzipien auszurichten. Dazu zählen unter anderem die Achtung von Menschen- und Arbeitnehmerrechten, das Engagement für den Umwelt- und Klimaschutz sowie der Kampf gegen Korruption.

UN PRI-Unterzeichnerin
Die R+V ist Unterzeichnerin der Principles for Responsible Investment der Vereinten Nationen (UN PRI). Die Initiative von Asset Managern, Finanzdienstleistern und Versicherungen aus mehr als 90 Ländern will das globale Finanzsystem nachhaltiger gestalten. Sie sieht unter anderem vor, dass die Mitglieder bei der Kapitalanlage Nachhaltigkeitsaspekte besonders berücksichtigen und sich auch als Anteilseigner aktiv für diese Grundsätze einsetzen. Die R+V versteht ESG-Faktoren damit nicht nur als mögliche Risikoquelle, sondern vielmehr als Chance, einen aktiven Teil bei der nachhaltigen Transformation der Wirtschaft einzunehmen und positive Veränderungen herbeizuführen.

Ausschluss- und Prüfkriterien

1. Ausschlusskriterien

Die übergreifenden Ausschlusskriterien der R+V werden fortlaufend weiterentwickelt und sind im ESG-Prüfprozess vorgeschaltet. Im Fokus stehen dabei kontroverse Geschäftstätigkeiten von investierten Unternehmen. Die R+V-Kapitalanlage richtet ihre Ausschluss- und Prüfkriterien für Unternehmen und Staaten an wesentlichen gesetzlichen Vorgaben und Branchenstandards aus. Darunter befindet sich insbesondere das ESG-Zielmarktkonzept des Bundesverbandes der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken e. V. (BVR) und weiterer Verbände. Das ESG-Zielmarktkonzept bezieht sich auf den Vertrieb von anlageorientierten Finanzprodukten.

Die Ausschluss- und Prüfkriterien der R+V gelten für folgende Anlageklassen: Aktien, Zinspapiere und Immobilien (Anlagen in direkt gehaltene Immobilien), bei denen die Portfoliomanager der R+V einen direkten Einfluss besitzen. Im Jahr 2022 wurden diese Kriterien auch auf ausgewählte Bestandteile des Portfolios erweitert, die von externen Portfoliomanagern betreut werden. Das Investmentkomitee (IK), das höchste Entscheidungsgremium in der R+V-Kapitalanlage, behält sich bei Investitionsentscheidungen grundsätzlich abweichende Einzelfallentscheidungen vor.

Unternehmen:

Die R+V investiert nicht in Unternehmen mit direkter Betroffenheit bei mindestens einem der folgenden Kriterien:

  • Kohle: Unternehmen, die mindestens 30% ihres Umsatzes aus der Förderung von Kohle oder    der Stromerzeugung mittels Kohleverbrennung erwirtschaften.
  • Händler/Produzenten von kontroversen/geächteten Waffen:
    • Atomwaffen (Lieferung an Nichtunterzeichnerstaaten des Atomwaffensperrvertrags bzw. Tätigkeiten außerhalb der Regelungen des Atomwaffensperrvertrags – „outside NPT“)
    • Biowaffen
    • Chemiewaffen
    • Minen (inkl. Antipersonenminen)
    • Streumunition
    • Uranmunition

Staaten:

  • Schwerwiegende Verstöße gegen Demokratie und Menschenrechte:
    Hierbei erfolgt eine ganzheitliche ESG-Bewertung und Einordnung von Staaten gemäß des JP Morgan ESG Emerging Market Index und ergänzende Ausschlüsse entsprechend der Sanktionsliste der Deutschen Bundesbank.

Sonstiges:

  • Investitionen in Agrarrohstoffe („Lebensmittelspekulation“)
     

2. Prüfkriterien

Neben den Ausschlusskriterien gelten für den Investitionsprozess der R+V weitere ESG-Prüfkriterien, basierend auf dem ESG-Zielmarktkonzept des BVR und weiterer Verbände. Diese Prüfkriterien beinhalten individuelle und daher komplexere Bewertungsprozesse und helfen im Rahmen der Nachhaltigkeitsprüfung eines Investitionsvorgangs bei der Feststellung, ob eine Investition potenziell sensibel und abzulehnen ist. Das IK entscheidet über zu treffende Maßnahmen, die auch einen Ausschluss beinhalten können.

Unternehmen:

  • Tabak: Unternehmen, die mehr als 5% ihres Umsatzes aus der Produktion von Tabak erwirtschaften:

    Es können geringfügige Investitionsvolumina mit Bezug zur Tabakproduktion in Referenz-Indizes enthalten sein. In diesem Fall kommt das entsprechende Ausschlusskriterium nicht zur Anwendung, um weitere Ziele der Kapitalanlage (hier v.a. Stabilität durch Diversifizierung) nicht zu gefährden. Das Investmentcontrolling führt jährlich ein Bestandsmonitoring durch, um sicherzustellen, dass keine neue Aufnahme relevanter Investitionen in dem Sektor erfolgt ist.
     

  • Schwere Verstöße gegen UN Global Compact (ohne positive Perspektive):

    Die Prinzipien des UN Global Compact adressieren ein breites Set an ESG-Themen: Schutz der internationalen Menschenrechte, Keine Mitschuld an Menschenrechtsverletzungen, Wahrung der Vereinigungsfreiheit und des Rechts auf Kollektivverhandlungen, Beseitigung von Zwangsarbeit, Abschaffung der Kinderarbeit, Beseitigung von Diskriminierung bei Anstellung und Erwerbstätigkeit, Vorsorgeprinzip im Umgang mit Umweltproblemen, Förderung größeren Umweltbewusstseins, Entwicklung und Verbreitung umweltfreundlicher Technologien und Eintreten gegen alle Arten von Korruption.

    Die Komplexität dieses Kriteriums erfordert detaillierte und regelmäßige Einzelfallanalysen von Nachhaltigkeitsexperten, da Schwere und Perspektive eines UN Global Compact-Verstoßes nicht automatisiert auswertbar sind. Im Rahmen des ESG-Integrationsansatzes der R+V-Kapitalanlage wurden entsprechende Gremien und Prozesse etabliert.

Klimaziele
Die R+V hat sich in der Kapitalanlage ein verbindliches Klimaziel gesetzt. Dies gilt auch für Portfolios, die ökologisch beworben werden. Das Ziel beinhaltet eine Reduktion der mit den Kapitalanlagen verbundenen Treibhausgasemissionen bis 2050 auf Netto-Null. Auf dem Weg dorthin orientiert sich das unternehmenseigene Ziel an einer Begrenzung der Temperaturerhöhung der Erde von maximal 1,5 °C im Vergleich zum vorindustriellen Niveau. Investments werden somit für die aktuell aktiv gesteuerten Assetklassen auch auf ihre Vereinbarkeit mit dem R+V-Klimaziel überprüft. 
Um das Klimaziel zu erreichen, werden regelmäßig verbindliche Zwischenziele gesetzt. Das erste Zwischenziel sah bis zum Jahr 2025 eine Reduktion des CO2-Fußabdrucks (Scope 1 und 2) bei den Assetklassen börsennotierte Aktien europäischer Großunternehmen und börsennotierte Anleihen internationaler Großunternehmen (Finanzunternehmen nicht mit eingerechnet) um 20% im Vergleich zu 2019 vor. Dieses Ziel wurde nach aktuellem Datenstand bereits vorzeitig erreicht. Zudem hat die R+V am 21. März 2024 neue Zwischenziele für das Jahr 2030 beschlossen. Diese sehen eine weitere Reduktion des CO2-Fußabdrucks der genannten Assetklassen um 20 Prozentpunkte (insgesamt 40%) vor. Diese beiden Assetklassen machen einen wesentlichen Teil der bekannten CO2-Emissionen (Scope 1 und 2) in der Kapitalanlage aus, die man für liquide Vermögenswerte ermitteln kann (ohne fondsgebundene Versicherungsverträge). Zudem wird angestrebt, den CO2-Fußabdruck aus Anlagen in direkt gehaltenen Immobilien bis 2030 um 25% im Vergleich zum Basisjahr 2023 zu senken. Da noch nicht für alle Investments ausreichend Daten und einheitliche Messmethoden vorliegen, beabsichtigt die R+V in den nächsten Jahren eine schrittweise Integration weiterer relevanter Assetklassen in das Klimaziel sowie eine Verbesserung der Datengrundlage von Scope-3-Emissionen.

Net Zero Asset Owner Alliance (NZAOA)
Zur Bekräftigung des Klimaziels ist die R+V im April 2023 der NZAOA beigetreten. Unter der NZAOA, die in 2019 von der Finanzinitiative der UNEP (UN Environment Programme) und den UN PRI einberufen wurde, haben sich weltweit insbesondere namhafte Pensionseinrichtungen und Versicherer dazu verpflichtet, ihre Anlageportfolios bis 2050 klimaneutral zu stellen. Die Mitglieder der NZAOA setzen sich wissenschaftsbasierte Zwischenziele und verpflichten sich, regelmäßig über Fortschritte zu berichten. Als zentrale Maßnahme soll über den Dialog mit investierten Unternehmen auf kohlenstoffarme Geschäftspraktiken hingewirkt werden.

ESG-Integrationsansatz
Der ESG-Integrationsansatz der R+V berücksichtigt systematisch Nachhaltigkeitsrisiken und -auswirkungen im Investmentprozess. Derzeit beschränkt sich der Ansatz auf gelistete Wertpapiere im Direktbestand und in Fonds mit Durchschau auf die zugehörigen gelisteten Wertpapiere. Ausgeschlossen sind Kapitalanlagen im Zusammenhang mit fondsgebundenen Versicherungsverträgen. In einem nächsten Schritt soll der Ansatz auf weitere Assetklassen und externe Mandate ausgebaut werden. Der Integrationsansatz besteht aus einer sorgfältigen Prüfung und Analyse von Einzelinvestments (Neuanlage und Bestand). Dabei werden insbesondere die drei Komponenten „ESG-Kontroversen“, „ESG-Ratings“ und ein „Klimascore“ einbezogen.

Bzgl. der ESG-Kontroversen wird unter anderem per automatisiertem Screening untersucht, ob historisch oder aktuell strittige Nachhaltigkeitsthemen im Zusammenhang mit investierten Unternehmen vorlagen bzw. vorliegen. Die ESG-Ratings vergleichen Einzeltitel anhand einer Vielzahl von ESG-Unternehmenskennzahlen externer Datenanbieter und bilden damit den unternehmenseigenen ESG-Score der R+V. Der Klimascore quantifiziert physische und vor allem Transitionsrisiken durch Modellrechnungen, basierend auf verschiedenen Klimaszenarien. Er stellt somit ein Maß für die durch den Klimawandel bedingten Risiken für ein investiertes Unternehmen dar.

Die drei beschriebenen Komponenten dienen als Grundlage für die interne Nachhaltigkeitsprüfung. Die R+V arbeitet bei der Nachhaltigkeitsanalyse mit mehreren unabhängigen ESG-Datenanbietern zusammen, die ein breites Spektrum an Nachhaltigkeitsdaten von Unternehmen sammeln und der R+V zur Verfügung stellen. Diese voneinander unabhängigen Datenquellen bilden die Basis für die R+V- interne ESG-Konformitäts-Prüfung, die auf Einzeltitelebene durchgeführt wird. Die Kennzahlen der externen ESG-Datenanbieter werden in einem automatisierten Prozess regelmäßig aktualisiert und das Portfolio im Hinblick auf die prüfungsrelevanten Komponenten gescreent (Prüfung des Grads der ESG-Konformität). Vor jedem neu aufzunehmenden Investment wird dem Portfoliomanagement zudem ein entsprechender ESG-Due-Diligence-Prozess empfohlen. Unternehmen mit kontroversen Geschäftspraktiken bzw. niedrigen ESG-Scores, die bereits Bestandteil des Portfolios sind, werden durch ein internes ESG-Risikocontrolling-Gremium geprüft. Kritische Fälle werden dem IK vorgelegt. Dieses beschließt geeignete Maßnahmen, welche z.B. in verstärktem Monitoring, der Ansprache der Unternehmen, einer Untergewichtung, den Stopps von Neuinvestitionen bis hin zur Desinvestition resultieren können.

Managerauswahl und externe Mandate
Für externe Mandate gelten ebenfalls die R+V Nachhaltigkeitsrestriktionen. Die R+V betreibt ein striktes Monitoring der Nachhaltigkeitsrisiken, die sich aus den externen Mandaten ergeben, und achtet bei der Vergabe künftiger externer Mandate auch auf eine fundierte Nachhaltigkeitsexpertise.

II. Nachteilige Nachhaltigkeitsauswirkungen auf Ebene des Unternehmens

Erklärung zu den wichtigsten nachteiligen Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren

Zur Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben gemäß Artikel 4 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2019/2088 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor vom 27. November 2019 („Offenlegungs-Verordnung“) veröffentlicht die Condor Lebensversicherungs-AG Informationen darüber, ob sie bei Investitionsentscheidungen die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren berücksichtigt.

Die Condor Lebensversicherungs-AG geht verantwortungsvoll und professionell mit den Risiken aus der Kapitalanlage um, denn bei einem nicht angemessenen Umgang können Investitionsentscheidungen nachteilige Nachhaltigkeitsauswirkungen haben.

Zusammenfassung:

Die Condor Lebensversicherungs-AG berücksichtigt die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen ihrer Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren. Details finden Sie im folgenden Dokument (pdf) zum Download:

„Erklärung zu den wichtigsten nachteiligen Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren

III. Vergütungspolitik im Zusammenhang mit der Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken

Zur Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2088 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor vom 27. November 2019 („Offenlegungs-Verordnung“) veröffentlicht die R+V Informationen dazu, inwiefern ihre Vergütungspolitik im Einklang mit der Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken steht („Transparenz im Zusammenhang mit der Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken in die Vergütungspolitik“).

Das Leitbild einer verantwortlichen, nachhaltigen und langfristig ausgerichteten Unternehmensführung ist fest in den Grundwerten der R+V als Mitglied der Genossenschaftlichen FinanzGruppe verankert.

Um die Unternehmensziele zu fördern und zu gewährleisten, hat die R+V eine klare Vergütungspolitik etabliert. Die R+V-Vergütungspolitik entspricht dabei den allgemeinen Grundsätzen und konkreten Anforderungen an das Vergütungssystem von Versicherungsunternehmen, die in den europäischen und nationalen Vorgaben der Staaten festgelegt sind, in denen die R+V tätig bzw. zum Versicherungsbetrieb zugelassen ist. Die Vergütungspolitik umfasst alle vergütungsbezogenen Regelungen des Unternehmens und alle Maßnahmen der Vergütungspraktiken.

Die R+V-Gruppe hat die allgemeinen Grundsätze ihrer Vergütungspolitik in Vergütungsleitlinien festgeschrieben. Die R+V Versicherung AG als Gruppenobergesellschaft übernimmt dabei eine führende Rolle durch die Etablierung einer Gruppenleitlinie, die für alle Versicherungsunternehmen der Gruppe neben den Vergütungs-Einzelleitlinien der Einzelunternehmen Anwendung findet. Der R+V Gruppe gehören neben den deutschen R+V-Gesellschaften inklusive der Condor-Versicherungen und KRAVAG-Versicherungsunternehmen auch die italienischen Assimoco-Gesellschaften an.

Die R+V Versicherung AG als Gruppenobergesellschaft stellt sicher, dass die Vergütungssysteme für Geschäftsleiterinnen und Geschäftsleiter, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und Aufsichtsratsmitglieder innerhalb der gesamten Gruppe angemessen, transparent sowie auf eine langfristige Entwicklung ausgerichtet sind. Die Unternehmen innerhalb der R+V gewährleisten durch eine klare und wirksame Governance in Bezug auf die Vergütung jeweils die Einhaltung der genossenschaftlichen Grundwerte der R+V.

Die Vergütungspolitik steht im Einklang mit der nachhaltig orientierten Geschäfts- und Risikostrategie des Unternehmens, seinem soliden Risikoprofil, seinen wertebasierten Zielen, seinen Risikomanagementpraktiken sowie den langfristigen Interessen des Unternehmens. Sie sieht Maßnahmen zur Vermeidung von Interessenkonflikten vor, fördert ein solides und wirksames Risikomanagement. Ein Nachhaltigkeitsrisiko ist ein Ereignis oder eine Bedingung in den Bereichen Umwelt, Soziales oder Unternehmensführung, dessen beziehungsweise deren Eintreten tatsächlich oder potenziell negative Auswirkungen auf den Wert der Investition oder auf den Wert der Verbindlichkeit hat. Nachhaltigkeitsrisiken stellen dabei keine eigene Risikokategorie gemäß Solvency II dar und werden somit in der Risikokapitalermittlung nicht separat mit Risikokapital hinterlegt. Vielmehr sind Nachhaltigkeitsrisiken Bestandteil bestehender Risikokategorien gemäß Solvency II, wie z.B. des versicherungstechnischen Risikos oder des Marktrisikos. Im Rahmen dieser Risikokategorien fließen sie in die Risikokapitalberechnung ein. (Die nach Solvency I regulierten Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung haben nach § 1 Abs. 2 VersVergV (Versicherungs-Vergütungsverordnung) das Optionsrecht ausgeübt, freiwillig die Vorgaben des Artikel 275 Solvency II Verordnung anzuwenden. Sie sind damit in die Vergütungssystematik und Vergütungspolitik der R+V Versicherungsgruppe einbezogen.) Die Berücksichtigung des Nachhaltigkeitsrisikos in der Vergütungspolitik erfolgt dadurch, dass die variablen Vergütungsbestandteile der Mitglieder des Vorstands der R+V Versicherung AG sowie diejenigen der Vorstandsmitglieder anderer Versicherungsgesellschaften der R+ V Gruppe, sofern über diese Gesellschaften eine variable Vergütung gewährt wird und entsprechende Vergütungsvereinbarungen vereinbart wurden, u.a. von der Erreichung der regulatorischen Risikotragfähigkeit der R+V-Gruppe in vorgegebener Höhe abhängig sind. Zudem sind die variablen Vergütungsbestandteile der vorgenannten Vorstandsmitglieder bezogen auf die weiteren Nachhaltigkeitsaspekte von der Erreichung spezifizierter Ziele hinsichtlich der sozial nachhaltigen Entwicklung der R+V als attraktiver Arbeitgeber und im Bereich der Unternehmensführung (Governance) von der Erhöhung der Kundenzufriedenheit – gemessen an der Steigerung des Net Promoter Score des Unternehmens – abhängig.

Für Mitglieder des Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgans, die Inhaber von Schlüsselfunktionen sowie Personen, deren Tätigkeiten das Risikoprofil des Unternehmens maßgeblich beeinflussen (sog. „Risk Taker“), wurden spezielle Vergütungsvorgaben in die Vergütungsleitlinien aufgenommen. So müssen die variablen Vergütungsbestandteile zu den festen bzw. garantierten Vergütungsbestandteilen in einem ausgewogenen Verhältnis stehen, so dass vermieden wird, dass der vorgenannte Personenkreis zu sehr auf die variablen Vergütungsbestandteile wirtschaftlich angewiesen ist. Zudem basiert der Gesamtbetrag der variablen Vergütung auf einer Kombination aus der Bewertung der Leistungen des Einzelnen sowie des jeweiligen Geschäftsbereichs und dem Gesamtergebnis des Unternehmens. Die Zahlung eines wesentlichen Teils des variablen Vergütungsbestandteils enthält zudem eine flexible, aufgeschobene Komponente, die der Langfristigkeit der Geschäftstätigkeiten der R+V Rechnung trägt. Die Berücksichtigung des Nachhaltigkeitsrisikos bezogen auf die variable Vergütung für Risk Taker, Inhaber der Schlüsselfunktionen und Hauptbevollmächtigte erfolgt dadurch, dass in den jeweiligen Zielvereinbarungen ein (quantitatives) nachhaltigkeitsbezogenes Ziel enthalten sein muss, dessen Erfüllungsgrad von der Erreichung der regulatorischen Risikotragfähigkeit der R+V-Gruppe in vorgegebener Höhe abhängig ist. Die Vereinbarung weiterer (insbesondere qualitativer) Ziele hinsichtlich der Nachhaltigkeitsaspekte Soziales und Unternehmensführung (Governance) sind möglich, aber nicht zwingend.

Erläuterungen gem. Art. 12 Absatz 1 Offenlegungs-VO zu den vorgenommenen Änderungen

Zum 30.06.2025 (Datum der Anpassung auf der Website) wurde die Veröffentlichung von Informationen zur R+V als Finanzmarktteilnehmer aktualisiert. Den ursprünglichen Stand vom 30.06.2024 können Sie unten einsehen.

Folgende wesentlichen Inhalte wurden mit dem Update angepasst:

  1. Transparenz bei den Strategien für den Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) 2019/2088 („Offenlegungs-Verordnung“). Die Informationen wurden um aktualisierte Angaben zu Ausschluss- und Prüfkriterien in der R+V-Kapitalanlage, zum Klimaziel und zum ESG-Integrationsansatz ergänzt.
     
  2. Transparenz nachteiliger Nachhaltigkeitsauswirkungen auf Ebene des Unternehmens gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2019/2088 („Offenlegungs-Verordnung“)

    Dazu veröffentlicht die Condor Lebensversicherungs-AG die aktualisierte „Erklärung zu den wichtigsten nachteiligen Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren“ für den Bezugszeitraum vom 01. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2024.“

Informationen zu R+V als Finanzmarktteilnehmer - Stand: 10.03.2021

Informationen zu R+V als Finanzmarktteilnehmer - Stand: 28.12.2021

Informationen zu R+V als Finanzmarktteilnehmer - Stand: 30.06.2022

Informationen zu R+V als Finanzmarktteilnehmer - Stand: 16.11.2022

Informationen zu R+V als Finanzmarktteilnehmer - Stand: 08.11.2023 
Erklärung zu den wichtigsten nachteiligen Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren - Stand: 30.06.2023

Informationen zu R+V als Finanzmarktteilnehmer - Stand: 30.06.2024
Erklärung zu den wichtigsten nachteiligen Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren - Stand: 30.06.2024

Informationen zu R+V als Finanzberater

Die Produkte der Condor Lebensversicherungs-AG werden ausschließlich durch Versicherungsmakler und Mehrfachagenten vertrieben.

R+V wird damit in Bezug auf die Produkte der Condor Lebensversicherungs-AG nicht als Finanzberater im Sinne von Art. 2 Nr. 11 der Verordnung (EU) 2019/2088 tätig. Informationen zu R+V als Finanzberater sind damit obsolet.

Erläuterungen gem. Art. 12 Absatz 2 Offenlegungs-VO zu den vorgenommenen Änderungen

Zum 30.06.2025 (Datum der Anpassung auf der Website) wurden die Veröffentlichungen von allgemeinen Informationen zur Offenlegungs-Verordnung (Verordnung (EU) 2019/2088) sowie die darin enthaltenen Informationen zu R+V als Finanzberater aktualisiert. Vorherige Stände können Sie hier einsehen:

Informationen zu R+V als Finanzberater - Stand 30.06.2023

Informationen zu R+V als Finanzberater - Stand: 25.07.2022

Informationen zu R+V als Finanzberater - Stand: 16.11.2022
 

Folgende wesentlichen Inhalte wurden mit dem Update angepasst:

Anpassung des Abschnitts „Informationen zu R+V als Finanzberater“